In der Sitzung des Kabinetts am 12. Juni 2020 wurde das 2. Corona Steuerhilfegesetz beschlossen mit folgenden Maßnahmen:
- Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
- Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.
- Änderung der Umsatzverteilung (§ 1 FAG)
Der Entwurf des Gesetzesvorhaben muss jetzt noch im Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden.