Die Bundesregierung hat am 21.8.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Damit soll von 2021 an der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der bisherigen Zahler wegfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen wegfallen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
- Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, soll von heute 972 € bzw. 1.944 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) auf 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung angehoben werden. Dies bedeutet nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums, dass im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € (Alleinstehende) bzw. 123.434 € (Verheiratete) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird.
- An die o. g. Freigrenze soll sich eine sog. Milderungszone anschließen. Damit soll verhindert werden, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Milderungszone soll für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete) gelten.
Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) soll der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben werden.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.