Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt.
Folgende steuerlichen Maßnahmen wurden beschlossen:
Energiepreispauschale (EPP)
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen wird einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € ausgezahlt. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Kinderbonus
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.
Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 automatisch von der zuständigen Familienkasse.
Höhere Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent erhöht.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht.
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR angehoben.