Verschärfung der Grunderwerbsteuer ab dem 1.7.2021

Am 21.4.2021 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet. Grundlage war ein Gesetzentwurf aus dem Jahre 2019. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen durch sogenannte „Share-Deals“. Stimmt jetzt noch der Bundesrat zu, treten die Änderungen bereits ab 1.7.2021 in Kraft.

 

Die wesentlichen Änderungen zur Eingrenzung von (missbräuchlichen) grunderwerbsteuerlichen Gestaltungen betreffen folgende Punkte:

 

  • Absenkung der Beteiligungsgrenze:

Nach bisheriger Rechtslage kann die Grunderwerbsteuer durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung dadurch vermieden werden, dass nur 94,9 % der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden.  Künftig wird die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 3 und 3a GrEStG) bereits dann besteuert, wenn 90 % (bislang 95 %) der Anteile auf fremde Personen/Gesellschaften übertragen werden.

 

  • Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre:

Ein steuerbarer wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) liegt bereits vor, wenn 90 % der Anteile (bislang 95 %) innerhalb von zehn Jahren (bislang fünf Jahre) auf Neugesellschafter übertragen werden.

Die Vorbehaltensfrist verlängert sich ebenfalls. Befreiungen von der Grunderwerbsteuer für Grundstückserwerbe unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 5, 6 GrEStG) setzen künftig eine unveränderte Beteiligungsstruktur von in der Regel zehn Jahren vor und nach der Transaktion voraus, damit kann sich die Vorbehaltensfrist auf bis zu 15 Jahre verlängern (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-E).

 

  • Einführung eines neuen Grunderwerbsteuer auslösenden Tatbestands:

Künftig wird auch ein wesentlicher Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft als neuer Tatbestand (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E) erfasst, also bei Übertragung von mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren.

 

  • Umwandlungsfälle mit Rückwirkung:

Derzeit kann nach einem Share-Deal durch eine rückwirkende Umwandlung eine Grunderwerbsteuerbelastung durch Vereinbarung eines unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises reduziert werden. Künftig sieht der Gesetzgeber eine Besteuerung nach den Grundbesitzwerten als Mindestbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) vor.